Buchbinderei Raymund Henrich (nachfolgend Auftragnehmer)
Stand 10/2007
1. Geltungsbereich
Der Auftragnehmer liefert an Auftraggeber grundsätzlich nur zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Geltung anderer Bedingungen, insbesondere der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie ausnahmsweise mit ausdrücklichem schriftlichen Einverständnis des Auftragnehmers vereinbart wurden.
2. Vertragsinhalt, Preise
Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Aufträge sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn er sie schriftlich oder per Fax bestätigt hat oder mit deren Ausführung begonnen hat. Demonstrationsmuster gelten nur als ungefähre Grundlage. Gewähr für die Genauigkeit bieten nur unsere verbindlichen Maßbände. Verlangte Muster und Entwürfe werden zu Selbstkosten berechnet. Falls es im Anschluss an die Musterfertigung zum Auftrag kommt, kann eine teilweise oder komplette Gutschrift erfolgen. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Umsatzsteuer, sind also Nettopreise. Die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe kommt noch dazu, es sei denn, der Angebotspreis ist extra als Bruttopreis ausgewiesen. Die Preise des Auftragnehmers gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen (auch von Daten) auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Soweit durch Auftragsänderungen, -erweiterungen und – Ergänzungen weitere Mehrkosten entstehen, so sind diese auch ohne schriftliche Vereinbarung zu den Bedingungen der dem Auftrag zugrunde liegenden Kalkulation bzw. zu ortsüblichen Preisen zu vergüten. Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die vorgenannten Leistungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend. Ausgelieferte Belegexemplare zählen zur bestellten Auflage und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer darf ohne Benachrichtigung des Auftraggebers Belegexemplare in geringer Stückzahl entnehmen und behalten. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Ware nach oben oder nach unten gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail an den Kunden gesandt hat (dazu zählt auch die Mail über ein Internetshopsystem) oder die Ausführung des Auftrages begonnen hat. Der Wunsch auf Reservierung einer bestimmten Produktionskapazität gilt nach unserer Bestätigung als erteilter Auftrag. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Annahme von Aufträgen abzulehnen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
3. Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt vor Ausführung eines Auftrages eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist im übrigen ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. nach den Zahlungsbedingungen wie in der Rechnung ausgewiesen den Preis einschließlich der Nebenkosten zu zahlen. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Die Buchbinderei Raymund Henrich behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor, bei Unternehmern darüber hinausgehend bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Schriftliche Zahlungserinnerungen werden mit je 10,00 Euro Mahnkosten berechnet. 4. Materialanlieferung und Zuschuss Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Zustand, die Qualität und die Menge der angelieferten Rohdruckbogen und Materialien zu prüfen. Dies gilt auch bei Abholung der Ware durch unsere Fahrzeuge. Druckbogen sonstiges Rohmaterial sowie Ablaufmuster sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen je Signatur oder Sorte plan liegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Die vom Vertragspartner beigestellten Druckbogen müssen rechtwinklig beschnitten, glatt aufgestoßen und mit genügenden Signatur- und Flattermarken versehen sein. Der Druck muss wisch- und scheuerfest angetrocknet sein und das Papier ohne Spannung plan liegen. Bei Abholung der Ware mit Fahrzeugen der Buchbinderei ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße und transportsichere Verpackung verantwortlich. Für Transportschäden haftet die Buchbinderei Raymund Henrich nicht. Dies gilt insbesondere bei Abliegen und Scheuern der Druckfarben sowie das Verrutschen der Ware auf der Palette. Generell ist davon auszugehen, dass die Ware durch den Auftraggeber als verarbeitbar freigegeben ist, wenn die Abholung bzw. Anlieferung veranlasst wurde, bzw. dem Auftragnehmer für die Bearbeitung zur Verfügung gestellt wurde. Angemessene Zuschussmengen sind vom Auftraggeber unverlangt zu fertigen und sogleich mitzuliefern. Grundlage für die Angemessenheit sind die Empfehlungen des Verbandes deutscher Buchbindereien. Anlaufbogen oder Druckmakulatur ist kein Verarbeitungszuschuss und wird nicht zum Einrichten der Maschinen verwendet. Verwertbare Abfälle und Reste von Rohmaterialien aller Art gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
5. Herstellfrist und Lieferung
Die Einhaltung der Herstellfristen setzt voraus, dass sämtliche Druckbogenteile und das beizustellende Material für die Endausstattung rechtzeitig, d. h. zum vertraglich vereinbarten bzw. abgesprochenen Zeitpunkt bei uns angeliefert werden. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Lieferverzögerungen seitens des Auftragnehmers und dessen Lieferanten befreien den Auftragnehmer von den terminlichen Zusagen. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht gestellt werden. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Eine Kündigung ist frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Bei Bestellungen über den Internetshop kann der Kunde den Erhalt der bestellten Waren innerhalb der auf der Internetseite angegebenen Lieferfristen erwarten. Die Buchbinderei Raymund Henrich haftet allerdings nicht für die Einhaltung dieser Liefertermine, es sei denn, ein solcher Termin wurde dem Auftraggeber in der Auftragsbestätigung ausdrücklich noch einmal extra zugesichert. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe des Auftragwertes. Weitergehende Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem der Vertragspartner des Auftragnehmers eintritt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, kann der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen der Verzuges nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entspricht. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Wird eine Warensendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, auf dessen Wunsch ein weiteres Mal an ihn versandt, so hat er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Eine Überschreitung der bestellten Menge bis zu 10 % ist zulässig. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers beim Auftragnehmer eingelagert, so gilt der Vertrag als erfüllt. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Vertragspartner zumutbar sind.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung durch den Auftragnehmer zum Zweck der Auslieferung an eine Spedition, Paketdienst oder Transporteur übergeben worden ist. Erkennbar beschädigte Sendungen darf der Kunde nur annehmen unter Feststellung der Beschädigung seitens des Spediteurs. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadensansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch unsere Fahrzeuge besorgt wird. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers können Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden, dies muss jedoch unter Angabe der Versicherungssumme im Auftrag schriftlich mitgeteilt werden.
7. Beanstandungen, Gewährleistungen
Für Sachmängel haftet die Buchbinderei Raymund Henrich wie folgt: Sachmängelansprüche verjähren in 2 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I 2, 479 I, 634 a I 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der Buchbinderei Raymund Henrich unverzüglich i. S. d. § 377 HGB schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Musterabnahme/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in seiner Gesamtheit geprüft, sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom Auftraggeber schriftlich auf dem Abnahmemuster zu vermerken. Der Auftraggeber hat die Pflicht die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Diese darf den Auftragswert an die Buchbinderei Henrich vergebenen Auftrags nicht überschreiten. Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblichen Mängel nicht verweigern. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Geringfügige Abweichungen vom Muster oder von Vorlagen können nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber keine Garantie im Rechtssinne ab.
8. Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche gelten nur die folgenden Regelungen. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Vertragspartner gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzung und Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Bestimmung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten Druckplatten, Prägestempeln oder Stanzwerkzeugen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10. Vertragliches Pfandrecht, Eigentumsvorbehaltssicherung
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz geratenen Materialien zu. Das vorgenannte vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden. Die Buchbinderei Raymund Henrich behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Buchbinderei Raymund Henrich berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Buchbinderei Raymund Henrich ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die im Eigentum unserer Vertragspartner stehenden und uns (auch durch beauftragte Dritte) übergebenen Rohmaterialien aller Art bzw. bei uns eingelagerte Waren werden uns zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung übereignet. Dies gilt auch für die von uns hergestellten Produkte während der Einlagerung beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
11. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.
12. Archivierung, Versicherung, Lagerung, Abfälle
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, Stanzwerkzeuge und Prägestempel, sowie Verarbeitungsmuster werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Die Versicherung in Verwahrung genommener Sachen besorgt der Auftraggeber selbst. Separate Versicherungen erfolgen nur auf Weisung gegen Entgelt. Ausschuss, Verwertbare Abfälle und nicht abgenommene Überauflagen fallen dem Buchbinder zu und werden von ihm makuliert. Der Auftragnehmer lagert Druckbogen, Halbfabrikate und Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein: Druckbogen werden vor Produktionsbeginn und nach Produktionsende jeweils maximal zwei Wochen kostenlos eingelagert. Die Einlagerung der uns vom Vertragspartner übergebenen Rohdrucke, Halbfabrikate und sonstiger Materialien sowie der von uns hergestellten Fertigerzeugnisse erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. Sollten diese Gegenstände versichert werden, so hat der Vertragspartner oder Eigentümer diese Versicherung auf eigene Kosten zu besorgen. Für die Einlagerung berechnen wir die gewerbeüblichen Lagergebühren sowie Ein-/ Auslagerungskosten. Bei Abruf der eingelagerten Rohdrucke und Materialien, die nicht bei uns verarbeitet werden, sind wir berechtigt, höhere Gebühren zu berechnen. Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so können wir das Lagerverhältnis mit einer Frist von 60 Tagen kündigen. Nach Ablauf von weiteren 30 Tagen sind wir zu Makulierung ermächtigt. Nach der vollständigen Aufbindung werden die übriggebliebenen Restbogen und sonstigen Restmaterialien durch uns ohne vorherige Ankündigung vernichtet. Die übliche Versand-Verpackung aus Papier oder Pappe wird nicht zurückgenommen. Euro-Paletten bleiben grundsätzlich unser Eigentum und sind unverzüglich nach Anlieferung in gleicher Qualität zurückzugeben. Für fehlende oder beschädigte Paletten berechnen wir unsere Selbstkosten.
13. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in 3 Monaten beginnend mit der Lieferung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmer arglistig handelt.
14. Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.